Verlängert bis 7. März gilt auf bestimmten öffentlichen Plätzen im Kreisgebiet ein ganztägiges Alkoholverbot sowie für Fußgänger von 8 bis 22 Uhr eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Dies hat der Krisenstab des Kreises Offenbach in Abstimmung mit den 13 Kommunen entschieden. Somit werden die Vorgaben der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) konkretisiert.
Das verfügte Alkoholkonsumverbot auf den ausgewiesenen Plätzen dient der Reduzierung sozialer Kontakte im öffentlichen Raum und somit der Vermeidung potenzieller Infektionsketten. Grundsätzlich ist bei zunehmender Alkoholisierung mit einer abnehmenden Bereitschaft, die vorgegebenen Schutzmaßnahmen, beispielsweise Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder Einhalten des Mindestabstandes, einzuhalten, zu rechnen.
Darüber hinaus hat der Konsum von Alkohol auf öffentlichen Plätzen und in öffentlich zugänglichen Einrichtungen meist eine gesellige Komponente, die es aufgrund des akuten Infektionsgeschehens zu unterbinden gilt. Die Allgemeinverfügung ist befristet bis einschließlich Sonntag, 7. März. Nachfolgend die für Seligenstadt genannten Plätze.
Alkoholverbot
Der Konsum von Alkohol ist an allen Tagen der Woche ganztägig auf folgenden Plätzen, Orten und Anlagen verboten:
Seligenstadt
- Bereich Marktplatz von Frankfurter Straße 7 bis Palatiumstraße einschließlich Große Rathausgasse, Rathausinnenhof und Tiefgarage
- Bereich Freihof: der komplette Freihofplatz einschließlich Kronengässchen zwischen Aschaffenburger Straße, Freihofstraße, Kleine Maingasse, Roter Brunnen, Große Maingasse bis zur Mainfähre, Vorplatz Basilika und Schulhof der ehemaligen Hans- Memling-Schule
- Mainufer zwischen Festplatz und Aschaffenburger Straße 52
Um diese Orte besser zu veranschaulichen, kann eine interaktive Karte abgerufen werden.
Maskenpflicht
Auf den folgenden Verkehrswegen, Plätzen und Flächen gilt für Fußgänger von 8 Uhr bis 22 Uhr eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung:
Seligenstadt
- Bereich Marktplatz von Frankfurter Straße 7 bis Palatiumstraße einschließlich Große Rathausgasse, Rathausinnenhof und Tiefgarage
- Bereich Freihof: der komplette Freihofplatz einschließlich Kronengäßchen zwischen Aschaffenburger Straße, Freihofstraße, Kleine Maingasse, Roter Brunnen, Große Maingasse bis zur Mainfähre, Vorplatz Basilika und Schulhof der ehemaligen Hans- Memling-Schule
Als Mund-Nasen-Bedeckung an diesen Orten reicht eine vollständige, an der Gesichtshaut anliegende Bedeckung aus. Diese darf kurzzeitig zum Verzehr von Nahrungsmitteln und nicht alkoholischen Getränken oder zum Konsum von Tabakwaren an Ort und Stelle abgesetzt werden. Voraussetzung ist dabei, dass ununterbrochen ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder zu diesen eine geeignete Trennvorrichtung vorhanden ist. Die Plätze, an denen eine über die Landesverordnung hinaus gehende Maskenpflicht für Fußgänger definiert wurde, sind auf einer interaktiven Karte abzurufen.