Freitag, 29. März 2024
's BlättscheLokalesZwei gefälschte Impfausweise bei sieben Verstößen

Zwei gefälschte Impfausweise bei sieben Verstößen

Erste 3G-Kontrollen im Busverkehr der kvgOF

Die Kreisverkehrsgesellschaft Offenbach mbH (kvgOF) führte am Donnerstag erstmals zusammen mit dem Bewachungsinstitut Eufinger GmbH und der Ordnungspolizei 3G-, Masken- und Fahrkartenkontrollen im Busverkehr an der Station „Dietzenbach Mitte“ für etwa zweieinhalb Stunden durch. Erklärtes Ziel der kvgOF war es, durch Kontrollen auf die Einhaltung der 3G-Corona-Regeln positiv einzuwirken.

Insgesamt wurden 98 Fahrgäste kontrolliert: Davon hatten sieben keinen gültigen 3-G-Nachweis. Zwei Fahrgäste waren mit gefälschten Impfpässen unterwegs. Die Polizei nahm von allen die Daten auf und leitete sie an das Gesundheitsamt zwecks Nachverfolgung und Strafmaßermittlung* weiter.

Weitere neun Personen erhielten ein erhöhtes Beförderungsentgelt wegen fehlendem gültigem Ticket und drei wurden wegen der Nichteinhaltung des Tragens einer medizinischen Maske ermahnt.

„Auch wir wollen unseren Beitrag dazu leisten, dass Coronaregeln im ÖPNV befolgt werden. Deswegen führen wir stichprobenartige Kontrollen – wie sie auch vom RMV empfohlen werden – in unseren Bussen durch“, erklärt Andreas Maatz, Geschäftsführer der kvgOF.

Weitere Kontrollen auch im Kreis Offenbach

„Diese sind jedoch nur in Zusammenarbeit mit der Ordnungspolizei möglich, da unser Prüfpersonal nicht befugt ist, Bußgeldstrafen zu verhängen. Gleichwohl möchte ich darauf hinweisen, dass Studien der Berliner Charité belegen, dass es keine erhöhte Ansteckungsgefahr mit Corona im ÖPNV gibt.“

Hintergrund der gemeinsamen Kontrollen ist die seit 24. November geltende Verordnung des Bundes, dass alle Mitfahrenden im ÖPNV nachweislich entweder geimpft, genesen oder getestet sein müssen.

Die Kreisverkehrsgesellschaft plant in unregelmäßigen Abständen weitere Aktionen dieser Art an verschiedenen Standorten im Kreis Offenbach.

* Gefälschter Impfpass – strafbar!
“Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.” (§279 StGB)

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